Image

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten die AGB als akzeptiert.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen auf Grund technischen Fortschritts oder Forderungen des Gesetzgebers sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

1.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

2. Auftragsbestätigung, Preise

2.1. Vertragsgrundlage ist in erster Linie unsere Auftragsbestätigung. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Nebenabreden und Änderungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder in Textform erfolgenden Bestätigung.

2.2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstiger Nebenkosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise sind Nettopreise; die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

Soweit keine Festpreise ausdrücklich vereinbart sind, erfolgt die Berechnung auf Basis der am Tag der Lieferung gültigen Preise. Erhöhen sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Material-, Energie- oder Lohnkosten, behält sich der Auftragnehmer eine angemessene Preisanpassung vor, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

3. Zahlung

3.1. Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in vollem Umfang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er noch nicht gezahlt hat.

3.2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, solange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.

3.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen steht.

3.4. Zahlungen sind zu leisten in bar, per Überweisung.

3.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

3.6. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit, Verzug

4.1. Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichenfalls Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Dies gilt entsprechend bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags durch den Auftraggeber.

4.3. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

4.4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen sowie Verzögerungen in der Belieferung mit wesentlichen Rohstoffen oder Vorprodukten, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.

4.5. Bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.6. Außerhalb der Fälle der Ziffer 4.5 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 3 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Ziffer 4.5 Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der einzulagernden Waren, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Annullierungskosten

5.1. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zur Durchführung, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Schadensersatz fordern.

6. Mängelhaftung

6.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6.2. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen.
Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber erst nach dem zweiten Nachbesserungsversuch nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.4. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Liefergegenstände schriftlich angezeigt werden. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. In Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und Informationsmaterial enthaltene Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

6.7. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

6.8. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

7. Haftungsbeschränkungen

7.1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 1. bis 3. geregelt ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8. Verjährung

8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 Abs. 1 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren

Die Verjährungsfristen nach vorstehendem Abs. 1 gelten – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs – auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

8.3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht

a) im Falle des Vorsatzes,

b) wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat; hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden,

c) in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

9.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

9.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

Nach der Abtretung ist der Auftraggeber bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung an uns weiterleiten. Wir behalten uns vor, die Forderung im Falle eines berechtigten Interesses selbst einzuziehen, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Außerdem sind wir berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern zu verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

9.7. Soweit wir nach den vorstehenden Bestimmungen Eigentum oder Miteigentum erwerben, verwahrt der Auftraggeber die Ware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.